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Lerche: Promotion & Merchandising

Werbemittel, Werbeartikel, Werbetextilien, Laufshirts
bedrucken, Textildruck und Fullservice sind die
Kernkompetenzen der Lerche Werbemittel GmbH
südlich von München

FAQ



Fragen und Antworten

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Absetzbarkeit von Werbeartikeln und Werbemitteln

Wie hoch ist die Grenze für die steuerliche Absetzbarkeit von Werbemitteln und Werbeartikeln?

Die steuerliche Absetzbarkeit von Werbemitteln, Werbegeschenken und Werbeartikeln:
Bis maximal € 35.- kann pro Jahr und Kunde der Netto-Einkaufpreis des Artikels inklusiv Werbeaufdruck und Geschenkverpackung steuerlich abgesetzt werden. Versand und Verpackungskosten werden extra ausgewiesen und fallen nicht zu der € 35.-. Höchstgrenze. Werbemittel, die die € 35.- Grenze übersteigen können nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und somit auch nicht steuerlich abgesetzt werden. Generell sollen Empfänger der Werbeartikel ab einen Wert von € 10.- namentlich von dem Unternehmen aufgeführt werden.Dies entfällt bei einfachen Werbe- und Streuartikel wie Kugelschreiber, Süsse Werbemittel oder einfache Messegeschenke. Abgabe und Zugabe-Artikel im Werbemittel-Bereich fallen auch nicht darunter, da diese den Wert von € 10.- meist nicht überschreiten. ( Trucks Beigabe-Artikel bei Lebensmitteln oder Brauereien, Gimmicks bei Zeitschriften)
Wird für ein Werbemittel ( auch höherwertig) eine Zuzahlung oder der volle Preis verlangt, so fällt es generell nicht mehr unter Begriff Werbemittel. ( Beispiel Tankstellenprämien und –Punktesammelsystem mit Zuzahlung und generell Merchandising –Artikel) .
 


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Gesetzesvorlagen und Bestimmungen für Werbemittel

Auf welche Gesetzesvorlagen beruht sich in Bezug auf Kennzeichnungspflicht GPSG von Werbemitteln ?

Kennzeichnungspflicht bei in Verkehr bringen von Werbemitteln und Werbeartikeln:Derzeitig herrscht bei verschiedenen Kunden und Stellen immer noch Unklarheit wie Produkte und Güter zu kennzeichnen sind.Grundlage für die Pflicht der ordnungsgemäßen Kennzeichnung ist das GPSG.

Weitere Normen, Richtlinien und Verordnungen haben diese Kennzeichnungspflicht in den jeweiligen Texten übernommen. 

Das GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz)

§ regelt das Inverkehrbringen und Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten 

§ sowie die Kennzeichnung der Produkte 

§ 5 Kennzeichnungspflicht Absatz 1 b: 

Hier ein kurzer Auszug aus dem Gesetzestext

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer eines Verbrauchsprodukts haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit den Namen des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen des Bevollmächtigten oder des Einführers und deren Adresse auf dem Verbrauchsprodukt oder auf dessen Verpackung anzubringen sowie das Verbrauchsprodukt so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann, es sei denn, das Weglassen dieser Angaben ist vertretbar, insbesondere weil dem Verwender diese Angaben bereits bekannt sind oder das Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Diese Kennzeichnungspflicht finden wir auch in anderen Normen, Vorschriften und Verordnungen.

Für Spielwaren in der EN 71 Teil 1, Absatz 7

Für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Verordnung (EG) Nr. 1935 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Okt. 2004 

Eine Änderung der Verpackung ist auf Anfrage möglich.

Das GPSG regelt auch die Kennzeichnung der Produkte mit dem CE – Zeichen

§ 6 CE - Kennzeichnung 

Produkte dürfen (und müssen) nur dann mit einem CE – Zeichen versehen werden, wenn sie den spezifischen EU – Richtlinien unterliegen, die eine solche CE – Kennzeichnung vorschreiben. Das heißt also, dass Produkte, die nur der EU – Richtlinie „ Allgemeine Produktsicherheit“ (2001/95/EG) unterliegen, zwar sicher sein müssen, aber nicht mit einer CE – Kennzeichnung versehen werden dürfen. Hersteller und Händler sind dafür verantwortlich, dass nur solche Produkte ein CE – Kennzeichen tragen, für die die CE – Kennzeichnung vorgeschrieben ist.z. B.:

Sicherheit von Spielzeug:

EU Richtlinie 887378/EWG diese wurde umgesetzt in deutsches Recht mit GPSG 

Elektromagnetische Verträglichkeit:

EU Richtlinie 89/336/EWG umgesetzt in deutsches Recht mit EMV – Gesetz

Bei Fragen hierzu senden Sie uns bitte eine mail unter info@lerche-werbemittel.de.

 


Was besagt die Spielzeugrichtlinie EN 71?

Damit Kinder sicher spielen, achten Endverbraucher beim Kauf eines Spielzeuges auf die Sicherheit. Die Spielzeugrichtlinie EN 71 enthält umfangreiche Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeugen. Sie sollen verhindern, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Spielzeuges die Gesundheit von Kindern nicht gefährdet wird. Doch auch der vorhersehbare Missbrauch muß von Herstellerseite berücksichtigt werden. Der Kerngedanke besagt: Vorhersehbar kann sein, dass Kinder Spielzeug in den Mund nehmen oder daran herumnagen.

Die europäische Norm EN 71 enthält 11 Teile, die verschiedene Gesichtspunkte der Sicherheit regeln. Je nach Art des Spielzeugs greifen bestimmte Teile der Norm, auf die geprüft werden muß. Bei der Prüfung der mechanischen und physikalischen Eigenschaften wird z.B. geprüft, ob eine Verletzungsgefahr von einem Stofftier ausgeht oder ob es Füllmaterial verliert. Die Prüfung auf Entflammbarkeit erprobt, wie schnell, unter welchen Bedingungen und ob sich ein Spielzeug entzündet. Ob Schadstoffe aus dem Spielzeug austreten können, prüft „Teil 3“ der EN 71. Im „Teil 9“ wird das Spielzeug auf Schadstoffe wie etwa Phthalate (Weichmacher) oder Schwermetalle geprüft und untersucht, ob die Höchstwerte für festgelegte Schadstoffe eingehalten werden. Es gibt weitere Teile. Je nach Art des Spielzeugs sind weitere Prüfungen notwendig, z.B. wenn vorhersehbar ist, dass Spielzeuge auch in Kontakt mit Lebensmitteln kommen, wird gemäß dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LFBG) geprüft oder der Kosmetik VO.

Übrigens: Grundlage für die Sicherheit von Spielzeugen ist die EU-Richtlinie 93/68/EWG. Spielzeuge, die von Hersteller, Händler oder Importeur in der Europäischen Gemeinschaft sowie einigen Staaten, die ebenso die EU-Gesetzgebung anwenden, Inverkehrgebracht werden, müssen diese Richtlinie erfüllen. Umgesetzt wird diese Richtlinie der Europäischen Union im Rahmen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG). Werbemittel Spielzeug nach EN 71 – fragen Sie bei Ihrem zuverlässigen Lieferanten für Werbemittel, Lerche: südlich von München, nach! Bei Fragen rund um die Sicherheit von Spielzeug im Einsatz als Werbemittel und Geschenkartikel helfen wir weiter.


Was versteht man unter REACH ?

REACH steht für “Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals“. Die EU-Chemikalienverordnung ist am 01. Juni 2007 in Kraft getreten. Geregelt werden soll mit der Verordnung Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Alle Mitgliedsstaaten der europäischen Union unterliegen der REACH-Verordnung in gleicher Weise. Das zuvor gültige Chemikalienrecht soll durch REACH harmonisiert und vereinfacht werden. Gleichermaßen sollen Erzeuger angeregt werden, in wachsendem Maße gesundheitsfreundliche und umweltfreundliche Stoffe zu verwenden.
Der Kerngedanke des REACH-Systems ist die Eigenverantwortung der Industrie. „No data, no market“ - es dürfen nur noch solche Substanzen in der EU in Verkehr gebracht werden, die vorher registriert worden sind. Hersteller oder Importeur, der seine Stoffe in Verkehr bringen möchte, muß eigens für diese Stoffe eine Registriernummer nachweisen können.
Wer ist betroffen? Hersteller sowie Importeure von Stoffen oder Stoffen in Zubereitungen, die diese in Mengen von mehr als 1 Tonne pro Jahr herstellen oder in die EU importieren. Auch Unternehmen des Werbeartikelmarktes fallen darunter.
Ausgenommen sind z.B. in Erzeugnissen enthaltene Stoffe und Zubereitungen. In diesem Zusammenhang gibt es zwei weitere Ausnahmen: Besonders besorgniserregend eingestufte Stoffe in Erzeugnissen sowie Stoffe und Zubereitungen in Erzeugnissen, die unter normaler oder vorhersehbarer Verwendung freigesetzt werden. Unterschieden wird hierbei wieder zwischen Stoffen, die dazu bestimmt sind, freigesetzt zu werden und nicht beabsichtigten Freisetzungen.


Das neue Produktsicherheitsgesetz und Werbemittel – was muß ich beachten?

Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist am 1. Dezember 2011 in Kraft getreten und löst das bisherige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ab. Da Werbemittel immer auch Verbraucherprodukt sein können, gelten für Werbemittel nun besonders verschärfte Regeln bei der Produktkennzeichnung.

 

Jedes Verbraucherprodukt muss grundsätzlich eine Herstellerkennzeichnung aufweisen. Für eine Produktkennzeichnung gemäß dem neuen Produktsicherheitsgesetz müssen folgende Daten auf dem Werbemittel angebracht werden:

 

Name und zustellungsfähige Anschrift des Herstellers bzw. des Importeurs sowie eine eindeutige Identifikationskennzeichnung, also z.B. eine Serien- oder Artikelnummer. Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Homepage reichen nicht aus. Ausschlaggebend ist, dass die Angaben dauerhaft auf dem Produkt angebracht sind.

 

Viele Kunden möchten nicht, dass mit Herausgabe des Werbemittels an Kunden oder Geschäftspartner der Hersteller erkennbar ist. Was kann ich tun, wenn ich Werbemittel beziehe und möchte, dass diese Werbemittel mit meinen Kontaktdaten versehen werden?

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Kontaktdaten und zustellfähige Anschrift des Endkunden auf dem Produkt abzudrucken. So treten Sie nach außen aber auch als alleiniger Hersteller des Produkts auf. Gleichzeitig haben Sie jedoch die volle Verantwortung für das Produkt: gegenüber zuständigen Überwachungsbehörden müssen Sie sich im Bedarfsfall selbst zu Wehr setzen.

 

Was passiert, wenn ich das Produktsicherheitsgesetz nicht einhalte? Bei Nichteinhaltung oder Verstoß drohen empfindliche Bußgelder bis zu EUR 10.000.

 

Gibt es für das neue Produktsicherheitsgesetz eine Übergangsfrist? Seit Inkrafttreten des GPSG im Jahr 2004 gilt die Pflicht zur Produktkennzeichnung, deshalb erübrigt sich die Frage. Mit Inkrafttreten des neuen ProdSG haben sich diese Pflichten allerdings verschärft. Bisher war es durchaus möglich, die geforderten Angaben lediglich auf der Werbemittel-Verpackung statt auf dem Produkt selbst anzubringen. Das ist jetzt nur noch dann erlaubt, wenn die Anbringung der Angaben auf dem Produkt selbst ausscheidet.

 

Das neue Produktsicherheitsgesetz ist die zentrale Rechtsgrundlage für den Vertrieb von Verbraucherprodukten in Deutschland und soll einen besseren Verbraucherschutz und fairen Wettbewerb gewährleisten. Durch intensiviere Kontrollen sollen gefährliche Produkte auf dem Markt möglichst frühzeitig ausfindig gemacht werden.

 

Weiterführende Informationen stellt auch der WA-Verlag bereit, der im Interview mit Rechtsanwalt Dr. Arun Kapoor über die Fallstricke des neuen Produktsicherheitsgesetzes sprach.


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Werbetextilien

Was versteht man unter Öko-Tex für Werbetextilien?

Öko-Tex® ist eine unabhängige Prüfstelle, die an Textilprodukten Schadstoffprüfungen vornimmt, um gesundheitlich einwandfreie Texilprodukte entsprechend kennzeichnen zu können. Im Bereich der textilen Werbemittel, darunter fallen neben Schulbekleidung, Schuluniform, Schultextilien und Uni-Bekleidung auch Messebekleidung, Berufsbekleidung, T-shirts, Jacken, Hosen usw., die individuell mit Ihrem Logo bedruckt, beflockt oder bestickt sind, bietet sie eine wichtige Entscheidungshilfe beim Kauf. Vor allem bei textilen Werbeartikeln und Incentives bzw. Werbetextilien und Werbemitteln mit Textil-Design, die im Hautkontakt mit Menschen, insbesondere Kindern stehen, wird immer häufiger darauf geachtet.
Alle Schadstoffprüfungen nach Öko-Tex® Standard 100 orientieren sich immer am jeweiligen Verwendungszweck der Textilien. Je intensiver der Hautkontakt mit den Textilien und je empfindlicher die Haut, desto höhere Anforderungen muß das textile Werbemittel erfüllen. Erfolgreich geprüfte Textilprodukte, also auch Werbetextilien, textile Werbemittel usw., werden in entsprechende Produktklassen eingeordnet und sind damit nach Öko-Tex® Standard 100 zertifiziert.
Die Zertifizierung von textilen Werbemitteln, Werbeartikeln und Incentives in Bezug auf deren Unbedenklichkeit im Kontakt mit menschlicher oder tierischer Haut muß von zertifizierten und unabhängigen Prüfstellen nachgewiesen werden. Für die Kaufentscheidung von Werbemittel-Verantwortlichen, Marketingleitern und Vertriebsleitern ist die Unbedenklichkeit eines Werbemittels - gerade bei angenommenem Hautkontakt mit Kindern - als wichtiger Entscheidungsfaktor nicht mehr wegzudenken.


Werbetextilien, die im Kontakt mit menschlicher Haut stehen – was muß ich beachten?

Für die Kaufentscheidung der Werbeabteilung eines Unternehmens ist heute die Unbedenklichkeit eines Werbemittels neben Preis und vollkommener Verkörperung der Firmen-Corporate Identity der wichtigste Entscheidungsfaktor. Der Imagegewinn für Ihr Unternehmen bei einem unbedenklichen und sicheren Werbeartikel ist Ihnen sicher – hoch und bedenklich ist dagegen der Imageverlust und die negative Werbebotschaft bei schadstoffbelasteten Werbemitteln, die mit Ihrem guten Namen bedruckt sind. Auch die Endanwender des textilen Werbemittels sind sensibler – sie möchten kein Werbemittel, das Ihrer Haut schadet. Werbetextilien, das können z.B. T-shirts, Jacken und Hosen, aber auch Schuluniform, Arbeitsbekleidung oder Messebekleidung sein, unterliegen in diesem Zusammenhang Gesetzen und Richtlinien. Gesetze wie das „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)“ oder die „Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit“ helfen bei der Prüfung der Beschaffenheit der Produkte. Mit der Norm DIN EN 54231 werden Textilien auf krebserregende Stoffe und Dispersionsfarbstoffe geprüft. Auch die unabhängige PrüfstelleÖko-Tex®“ zertifiziert gesundheitlich einwandfreie Textilprodukte nach erfolgreicher Prüfung. Dabei orientiert sich Öko-Tex® immer am jeweils zugrundeliegenden Verwendungszweck von Textilien: Die Anforderung an das Werbetextil ist höher, wenn bei den Textilien von intensiverem Hautkontakt auszugehen ist. Wir, die Lerche Promotion & Merchandising GmbH, stellen Ihnen Zertifikate für unsere Produkte bei und prüfen in regelmässigen Abständen Werbetextilien aus produzierten Chargen zu Ihrer Sicherheit.


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Druck-, Veredelungstechniken Werbetextilien

Laufshirts günstig bedrucken trotz kleiner Auflage?

Für das Bedrucken von Laufshirts oder Textilien in Kleinmengen gibt es verschiedene Druckverfahren. Häufig benötigen Kleinbetriebe oder Laufteams nur Kleinmengen an bedruckten Textilien. Mit welchen Druckverfahren sich Laufshirts für einen Firmenlauf oder Werbetextilien auch in kleiner Auflage günstig bedrucken lassen, erfahren Sie hier.

Für das Bedrucken von Textilien oder Laufshirts sind Beflockung, Sublimationsdruck, Flexdruck und Digitaldruck besonders gut geeignet, da sich mit diesen Druckverfahren Textilien auch in Kleinmengen günstig bedrucken lassen.

Durch  Transfer-Flexdruck oder Beflockung lassen sich Textilien schnell und besonders günstig bedrucken. Widerstandsfähiger sind Laufshirts mit Sublimationsdruck. Durch das spezielle Verfahren ist dieser Textil-Druck sehr gut waschbeständig und besonders für atmungsaktive Funktions-Laufshirts geeignet. Laufshirts mit Firmenlogo können in Farbkombinationen passend zu Unternehmen und CI bedruckt werden.

Unabhängig von Lieferzeit, Menge und Preis muß bei der Wahl des Druckverfahrens auch das gewünschte Druck-Motiv und das Material des Laufshirts berücksichtigt werden. Als Hersteller von funktionellen, individuell bedruckbaren Laufshirts liefern wir bedruckte Laufshirts in riesiger Auswahl in Deutschland - schnelle Lieferzeit, kompetente Beratung, kleine Auflage und günstiger Preis.