zuletzt aktualisiert: 4. September 2026

🌳Zur EmpCo Richtlinie:
✓ Gilt
ab 27. September 2026 in Deutschland.
✓
Betrifft
vor allem Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen.
✓
Pauschale
Begriffe wie „nachhaltig“, „grün“ oder „klimafreundlich“ werden stärker
eingeschränkt.
✓
Aussagen
müssen konkret, nachvollziehbar und belegbar sein.
✓
Relevant
für Produkttexte, Shops, Verpackungen, Kataloge und andere
Kommunikation, die Verbraucher erreichen kann.
📦Zur PPWR Verordnung:
✓ Gilt
grundsätzlich ab dem 12. August 2026.
✓
Betrifft
Verpackungen und Verpackungsabfälle.
✓
Neue
Anforderungen betreffen unter anderem Recyclingfähigkeit, Materialien,
Kennzeichnung und Dokumentation.
✓
Für
Verpackungshersteller spielen Konformitätsbewertung, technische
Dokumentation und EU-Konformitätserklärung eine wichtige Rolle.
✓
Viele
Detailanforderungen werden schrittweise in den kommenden Jahren
eingeführt.
„Dieser Werbeartikel ist besonders umweltfreundlich.“
Wie oft haben Sie Aussagen wie diese schon gelesen?
Allgemeine Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen haben sich in den vergangenen Jahren in der Produktkommunikation etabliert. Mit der neuen EmpCo-Richtlinie wird sich genau an dieser Stelle einiges ändern. Ab Ende September 2026 die Anforderungen: Aussagen müssen konkreter, nachvollziehbar und belegbar sein.
Und wenn man eben schon einmal dabei ist, wird auch die Verpackung mehr unter die Lupe genommen. Denn ob Versandkarton, Produktverpackung oder Geschenkbox – mit der PPWR gelten neue Anforderungen an Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Wir informieren Sie mit diesem Expertentipp über die konkreten Anforderungen und was sie für den Werbemittel-Handel bedeutet.

EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“ und bezeichnet die EU-Richtlinie (EU) 2024/825.
Wovor soll die EmpCo Richtliche schützen?
Sie soll Verbraucher besser vor Greenwashing schützen – also vor
unklaren, irreführenden oder nicht ausreichend belegten Umwelt- und
Nachhaltigkeitsaussagen. Dafür werden unter anderem die Anforderungen an
Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und bestimmte Klimaaussagen verschärft.
Wie wird EmpCo-Richtlinie 2026 in Deutschland umgesetzt?
Die EmpCo-Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, die erforderlichen nationalen Vorschriften bis zum 27. März 2026 zu erlassen und sie ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Entsprechend gelten ab dem 27. September 2026 auch in Deutschland die neuen wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an freiwillige Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen.
Was bedeutet das konkret für Unternehmen? EmpCo richtet sich vor allem an die Kommunikation mit Verbrauchern. Für B2B-Unternehmen ist sie dennoch relevant, wenn Produktinformationen, Verpackungen oder Werbeaussagen entlang der Vertriebskette auch Endverbraucher erreichen können. Nicht nur ob eine Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussage richtig ist, wird relevant, sondern auch wie konkret sie formuliert ist und wie sie belegt werden kann. Besonders relevant wird dies bei Produkttexten, Verpackungen, Onlineshops und anderer Markenkommunikation, die
u.a „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“, „nachhaltig“ etc.
❌ Nachhaltiger Werbeartikel
✅ Werbeartikel aus 82 % recyceltem Kunststoff
Ausdrücke, wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimakompensiert“ dürfen ein Produkt nicht bewerben, wenn seine CO₂-Emissionen nur durch Zahlungen für Klimaschutzprojekte ausgeglichen werden oder ohne Grundlage.
Bsp:
❌
Ein Kugelschreiber verursacht bei Herstellung und Transport CO₂. Das
Unternehmen bezahlt dafür ein Aufforstungsprojekt und nennt den Kugelschreiber
deshalb „klimaneutral“.
❌
„Bis 2030 sind unsere Produkte klimaneutral“
✅ „Bei der Herstellung dieses Werbeartikels entstehen 20 % weniger Treibhausgasemissionen als beim Vorgängermodell.“
Wer Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen bei Werbeartikeln verwendet, sollte darauf achten, dass die Angaben aktuell, konkret und belegbar sind.
Für Ausschreibungen, Onlineshops, Kataloge, interne Freigaben oder die Kommunikation mit Endkunden sollten deshalb immer die aktuellen Produkttexte, Bilder und Nachweise von Lerche verwendet werden.
Wichtig: Auch bei einem bereits bekannten Artikel kann sich die zulässige Formulierung ändern – zum Beispiel, wenn sich Material, Verpackung, Zertifikate oder gesetzliche Vorgaben ändern.
💡 Kurz gesagt:
✅
konkrete Produkteigenschaften verwenden
✅
aktuelle Nachweise berücksichtigen
✅
Aussagen nicht ungeprüft aus früheren
Aufträgen übernehmen
EmpCo betrifft überall dort die Kommunikation, wo Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen zu einem Werbeartikel verwendet werden. Dazu zählen insbesondere:
💡 Wichtig: Entscheidend ist immer die konkrete Aussage zum jeweiligen Produkt. Ein Nachhaltigkeitsmerkmal oder Zertifikat eines Lieferanten kann nicht automatisch auf alle Artikel übertragen werden.
Wir passen unsere Kommunikation schrittweise an die neuen EmpCo-Anforderungen an. Dabei konzentrieren wir uns auf drei Punkte:
Pauschale Begriffe ersetzen wir möglichst durch konkrete Produkteigenschaften
Website-Texte, Produktdaten, Kataloge, Angebote, Präsentationen, Druckdaten und Kennzeichnungen werden geprüft und bei Bedarf überarbeitet.
Zertifikate und Lieferantennachweise werden auf Gültigkeit, Geltungsbereich und die Zuordnung zum konkreten Produkt geprüft. Eine Zertifizierung eines Lieferanten wird nicht automatisch auf das gesamte Sortiment übertragen.
💡 Unser Grundsatz: Wir möchten Umwelt- und Nachhaltigkeitsvorteile künftig weiter ausformulieren, um konkret, transparent, nachvollziehbar und belegbar zu kommunizieren.
Damit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen nachvollziehbar und belegbar bleiben, prüfen wir die vorhandenen Nachweise immer bezogen auf das konkrete Produkt.
Angaben und Dokumente unserer Lieferanten prüfen wir auf Gültigkeit, Geltungsbereich und Zuordnung zum Produkt.
Eine Zertifizierung oder Eigenschaft eines Lieferanten wird nicht automatisch auf das gesamte Sortiment übertragen. Entscheidend ist immer der Nachweis für den konkreten Werbeartikel.
Produktbezogene Zertifizierungen wie FSC-, Bio- oder Fairtrade-Nachweise werden nur verwendet, wenn sie tatsächlich für den jeweiligen Artikel und die entsprechende Ausführung gelten.
💡 Gut zu wissen: Auf Anfrage stellen wir die konkrete Nachhaltigkeitseigenschaft eines Artikels transparent dar und liefern die verfügbaren produktbezogenen Dokumente.
Sie möchten wissen, welche Nachhaltigkeitsmerkmale für einen konkreten Werbeartikel von Lerche nachgewiesen sind oder welche Angaben dazu vorliegen?

PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation und bezeichnet die EU-Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie regelt Anforderungen an Verpackungen über ihren gesamten Lebenszyklus – von Herstellung und Gestaltung bis hin zu Wiederverwendung, Recycling und Entsorgung.
Die Verordnung gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Einzelne Anforderungen treten allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.
Die PPWR gilt für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle – unabhängig vom verwendeten Material. Erfasst werden beispielsweise Verpackungen aus Papier, Kunststoff, Glas, Metall oder Materialkombinationen sowie Verpackungen aus Industrie, Handel, Vertrieb, Dienstleistungen und Haushalten.
Ziel: Verpackungsabfälle zu vermeiden, Wiederverwendung und Recycling zu fördern und den Einsatz neuer Rohstoffe zu reduzieren.
💡 Kurz gesagt: Die PPWR bringt neue Anforderungen an Verpackungen – unter anderem bei
💡 Gut zu wissen: Die PPWR ist deshalb kein einmaliger Stichtag am 12. August 2026. Die Anforderungen werden über mehrere Jahre schrittweise verschärft.
Die PPWR bringt neue Anforderungen an Verpackungen – allerdings nicht alle gleichzeitig. Einige Regeln gelten bereits ab August 2026, andere werden schrittweise bis 2030, 2035 und darüber hinaus eingeführt. Das Bundesumweltministerium weist ausdrücklich auf diese gestaffelte Einführung hin.
Ab diesem Zeitpunkt gelten die allgemeinen Vorgaben der neuen EU-Verpackungsverordnung:
Für Verpackungshersteller gehören dazu unter anderem Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung.
Woher
wissen Unternehmen, welche PPWR-Pflichten für sie gelten?
Unternehmen erhalten keine
individuelle Mitteilung. Sie müssen selbst prüfen, welche Rolle sie innerhalb
der Lieferkette haben – zum Beispiel als Hersteller, Importeur oder Händler –
und welche Anforderungen daraus entstehen. Orientierung bieten unter anderem
die offiziellen Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Verpackungen sollen künftig einheitlich über ihre Materialzusammensetzung informieren, damit Verbraucher sie leichter richtig entsorgen können. Die harmonisierte Kennzeichnung greift frühestens ab 12. August 2028; je nach Erlass der notwendigen EU-Durchführungsregeln kann der tatsächliche Start später liegen.
Verpackungen
müssen nach festgelegten Kriterien recyclingfähig sein. Dafür werden
Leistungsstufen von A bis C eingeführt. Gleichzeitig gelten für viele
Kunststoffverpackungen erstmals vorgeschriebene Mindestanteile an recyceltem
Kunststoff. Auch diese Termine können teilweise von noch zu erlassenden
EU-Rechtsakten abhängen.
Dann
reicht es nicht mehr nur aus, dass eine Verpackung technisch recyclingfähig
gestaltet ist. Zusätzlich wird berücksichtigt, ob die jeweilige Verpackungsart
tatsächlich in großem Maßstab gesammelt, sortiert und recycelt wird.
Ab
2038 dürfen grundsätzlich nur noch Verpackungen der Recycling-LeistungsstufenA oder B in Verkehr gebracht werden. Die schwächere Stufe C reicht dann
nicht mehr aus.
Die Verordnung gilt für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle. Unter anderem aus Industrie, Handel, Vertrieb, Dienstleistungen und Haushalten.
Betroffen sein können je nach Rolle in der Lieferkette zum Beispiel Hersteller, Lieferanten, Importeure, Händler, Endvertreiber und Fulfillment-Dienstleister. Welche Pflichten konkret gelten, hängt also davon ab, welche Rolle ein Unternehmen bei der Verpackung übernimmt.
Auch bei Werbeartikeln lohnt sich künftig ein genauer Blick auf die eingesetzten Verpackungen. Je nach Material, Verpackungsart und Rolle in der Lieferkette können unterschiedliche PPWR-Anforderungen gelten.
Wichtig ist vor allem:
💡 Gut zu wissen: Änderungen bei Materialien, gesetzlichen Vorgaben oder behördlichen Auslegungen können eine erneute Bewertung einer Verpackung erforderlich machen.
Auch bei Werbeartikeln können unterschiedliche Verpackungen unter die PPWR fallen. Entscheidend ist nicht, ob es sich um ein Werbemittel handelt, sondern welche Funktion die jeweilige Verpackung erfüllt. Die PPWR unterscheidet unter anderem Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen.
💡 Kurz gesagt: Ob Standardkarton, Geschenkbox oder individuell entwickelte Verpackung – entscheidend ist immer die konkrete Verpackung und ihre Funktion. Danach richtet sich, welche Anforderungen der PPWR zu beachten sind.
Wir prüfen unsere Verpackungslösungen fortlaufend im Hinblick auf die jeweils geltenden Anforderungen der PPWR.
Die
von uns eingesetzten Verpackungen werden regelmäßig überprüft und an den
aktuellen gesetzlichen Vorgaben gemessen.
Ändern
sich Materialien, gesetzliche Vorgaben oder behördliche Auslegungen, wird die
Bewertung entsprechend aktualisiert.
Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand erfüllen die von uns eingesetzten Verpackungen die aktuellen Anforderungen an die Recyclingfähigkeit.
Wir sind im Verpackungsregister LUCID registriert und beteiligen uns am dualen System „Der Grüne Punkt“. So erfüllen wir die für uns geltenden Pflichten zur Entsorgung und Verwertung unserer Verpackungen.
Für Verpackungen sieht die PPWR verschiedene Nachweis- und Dokumentationspflichten vor. Welche davon ein Unternehmen selbst erfüllen muss, hängt von seiner Rolle in der Lieferkette ab. Die PPWR unterscheidet unter anderem zwischen Erzeugern, Importeuren, Lieferanten und Vertreibern.
Für den Erzeuger einer Verpackung sind insbesondere drei Punkte wichtig:
Vor
dem Inverkehrbringen muss geprüft werden, ob die Verpackung die jeweils
anwendbaren Anforderungen der PPWR erfüllt.
Darin werden unter anderem Aufbau, Materialien, vorgesehener Verwendungszweck und die für die Bewertung relevanten Nachweise zur Verpackung dokumentiert.
Sind die anwendbaren Anforderungen erfüllt, stellt der Erzeuger für die jeweilige Verpackungsart eine Konformitätserklärung aus. Sie dokumentiert, dass die Verpackung den einschlägigen PPWR-Vorgaben entspricht.
💡 Wichtig: Nicht jedes Unternehmen muss diese Dokumente
selbst erstellen. Lieferanten müssen beispielsweise die notwendigen
Informationen und Unterlagen bereitstellen, damit der verantwortliche Erzeuger
die Konformität nachweisen kann.
Importeure wiederum müssen vor dem Inverkehrbringen unter anderem prüfen, ob Konformitätsbewertung und technische Dokumentation vorliegen.
Dieser Expertentipp dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Informationen. Für die rechtliche Bewertung eines konkreten Einzelfalls empfehlen wir eine individuelle Rechtsberatung.
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