Produktsicherheit bei Werbemitteln

zuletzt aktualisiert: 29. April 2026

Produktsicherheit bei Werbemitteln
  • Neue Pflicht seit 13.12.2024: EU-Verordnung 2023/988 betrifft viele Non-Food-Werbemittel.
  • Relevant für: Hersteller, Importeure, Händler und Bevollmächtigte
  • Wichtig: sichere Produkte, korrekte Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit, Dokumentation.
  • Risiko: Wer eigene Daten zur Kennzeichnung nutzt, kann selbst verantwortlich werden. 
  • Lerche unterstützt: transparente Kennzeichnungsoptionen und Umsetzung mit vertrauenswürdigen Herstellern.

Warum ist Produktsicherheit für Ihr Unternehmen so wichtig?

Die Produktsicherheit ist ein zentraler Bestandteil des europäischen Binnenmarktes. Ziel ist es, sicherzustellen, dass nur sichere Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden und die Gesundheit sowie Sicherheit von Verbrauchern geschützt werden. 

Mit der EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988 gelten seit dem 13. Dezember 2024 neue Anforderungen für Verbraucherprodukte im Non-Food-Bereich. Diese Verordnung ersetzt in vielen Bereichen die bisherigen nationalen Regelungen (ProdSG) und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. 

Unternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, sind verpflichtet sicherzustellen, dass ihre Produkte bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung sicher sind. Verstöße gegen diese Anforderungen können Maßnahmen der Marktüberwachung, Rückrufe sowie weitere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

Wen betrifft die Produktsicherheit bei Werbemitteln konkret?

  • Hersteller
  • Bevollmächtigte: Bevollmächtigte sind vom Hersteller schriftlich beauftragte natürliche oder juristische Personen, die bestimmte Aufgaben im Namen des Herstellers übernehmen.
  • Importeure / Einführer 
  • Händler

Wann Sie als Unternehmen betroffen sind:

  • Sie Produkte unter Ihrem eigenen Unternehmensnamen oder Ihrer Marke ausgeben
  • Ihre eigenen Kontaktdaten auf dem Produkt anstelle der Herstellerangaben erscheinen
  • Sie Produkte verändern, individualisieren oder neu zusammenstellen

Welche Werbemittel fallen unter die neue Regelung?

Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt für alle Non-Food-Verbraucherprodukte, die in der EU hergestellt, importiert, vertrieben oder online angeboten werden. Damit können auch viele klassische Werbemittel unter die Regelung fallen, sofern sie als Verbraucherprodukte gelten. Dazu zählen unter anderem:

Elektrische Geräte,
Maschinen,
Spielzeug,
Persönliche,
Schutzausrüstung,
Bauprodukte,
Komplexe Anlagen.

Nicht unter die Verordnung fallen beispielsweise:

Lebensmittel und Futtermittel,
lebende Pflanzen und Tiere,
Antiquitäten Produkte, die vor ihrer Verwendung aufgearbeitet werden müssen,
bestimmte medizinische Produkte.

Ihre Pflichten im Überblick – einfach erklärt

Sobald Sie als Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur oder Händler agieren erwarten Sie folgende Pflichten.

  1. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Dazu gehören insbesondere: Sicherstellung der Produktsicherheit Produkte dürfen bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden. 
  2. Risikobewertung: Es ist eine interne Analyse durchzuführen, um potenzielle Gefahren zu identifizieren und zu minimieren. Kennzeichnung und Informationen Produkte müssen entsprechend gekennzeichnet sein und erforderliche Sicherheitsinformationen enthalten. 
  3. Technische Dokumentation: Es sind Unterlagen zu erstellen und aufzubewahren, die die Konformität mit den Sicherheitsanforderungen nachweisen. 
  4. Rückverfolgbarkeit: Produkte müssen eindeutig identifizierbar sein, um im Bedarfsfall Maßnahmen ergreifen zu können. 
  5. Meldung von Risiken: Werden Sicherheitsprobleme festgestellt, müssen diese unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet werden. 
  6. Zusammenarbeit mit Behörden: Unternehmen sind verpflichtet, mit Marktüberwachungsbehörden zu kooperieren und erforderliche Informationen bereitzustellen. 
  7. Rückrufmaßnahmen: Bei Sicherheitsproblemen müssen geeignete Maßnahmen bis hin zum Produktrückruf ergriffen werden.

Ihre Möglichkeiten mit Lerche

Damit die Anforderungen rund um die Produktsicherheit bei Werbemitteln für Sie so einfach und transparent wie möglich bleiben, bieten wir Ihnen verschiedene Möglichkeiten der Kennzeichnung an. Art und Weise dieser Kennzeichnung muss bei Auftragserteilung von Ihnen festgelegt werden. Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich!
Grundsätzlich arbeiten wir ausschließlich mit vertrauenswürdigen Herstellern und Lieferanten zusammen und achten darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben nachvollziehbar umgesetzt werden. 
Auch wir sind verpflichtet, alle Artikel mit einer postzustellfähigen Herkunftsbezeichnung, Emailadresse und LOT-Nummer zur Rückverfolgbarkeit zu versehen. Das bedeutet, dass die Ware und/oder Verpackung und/oder die Anleitung gekennzeichnet werden muss.

Unser Ziel: Sie sollen hochwertige Werbemittel einsetzen können, ohne sich unnötig mit rechtlichen Unsicherheiten herumzuschlagen. 

1. Standardetikett durch den Hersteller
Bei dieser Variante wird Lerche: auf dem Etikett vermerkt. Wir übernehmen die gesetzlichen Pflichten des Herstellers gemäß der EU-Verordnung 2023/988 zur allgemeinen Produktsicherheit. Das ist in vielen Fällen die einfachste und klarste Lösung, da die Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt sind.
Ein Beispiel für eine solche Kennzeichnung:

Lerche GmbH
Promotion & Merchandising
Sägstraße 6
D-82549 Königsdorf
info@lerche-werbemittel.de
Ch.-Nr.: Auftragsnummer-Mappennummer-Jahr

2. Etikett mit Hersteller- und Kundenangaben (Umsetzbarkeit vorausgesetzt)
Sofern produktseitig umsetzbar, können sowohl unsere als auch Ihre Unternehmensinformationen auf dem Etikett erscheinen. Auch in diesem Fall übernimmt Lerche: die Pflichten des Herstellers.

3. Kundeneigenes Etikett ohne Herstellerangaben
Wenn Sie sich für ein eigenes Etikett entscheiden und keine weiteren Angaben aufführen möchten, übernehmen Sie gemäß der EU-Verordnung 2023/988 sämtliche Rechte und Pflichten, die normalerweise beim Hersteller liegen.

Als weitere Optionen neben der Kennzeichnung auf Etiketten gibt es bei einigen Artikeln die Möglichkeit, die Angaben direkt ins Druckbild zu integrieren oder mit Aufklebern zu arbeiten.

Beispielbild: Verpackungs-Kennzeichnung für die Produktsicherheit bei Werbemitteln
Beispielbild: Verpackungs-Kennzeichnung für die Produktsicherheit bei Werbemitteln
Beispiel Kennzeichnung von Lerche und einem Kunden auf einem Aufkleber
Beispielbild: Aufkleber-Kennzeichnung für die Produktsicherheit bei Werbemitteln
Beispielbild: Aufkleber-Kennzeichnung für die Produktsicherheit bei Werbemitteln
Beispiel für Lerche: Kennzeichnung auf einem Aufkleber
Beispielbild: Etikett-Kennzeichnung für die Produktsicherheit bei Werbemitteln
Beispielbild: Etikett-Kennzeichnung für die Produktsicherheit bei Werbemitteln
Beispiel für Kennzeichnung von Lerche: auf einem Etikett
Beispielbild: Produkt-Kennzeichnung für die Produktsicherheit bei Werbemitteln
Beispielbild: Produkt-Kennzeichnung für die Produktsicherheit bei Werbemitteln
Beispiel für Kennzeichnung von Lerche:im Produkt integriert

Weiterführende Informationen & rechtliche Grundlagen

Dieser Expertentipp dient der allgemeinen Information und soll Ihnen Lösungen bei typischen Stolperfallen und Fragen bieten. Er ersetzt allerdings keine rechtliche Beratung und kann auf seltene und spezifische Sonderfälle nicht eingehen. Wenn Sie verbindlich klären möchten, welche Pflichten in Ihrem konkreten Fall gelten, empfehlen wir die Rücksprache mit einem spezialisierten Rechtsberater oder einer qualifizierten Fachstelle. Produktsicherheit bei der IHK München: https://www.ihk-muenchen.de/ratgeber/produktsicherheit/allgemeine-produktsicherheit/

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unserer Experten gerne zur Seite. 

Thomas Grossmann
Thomas Grossmann
Thomas Grossmann
Prokurist, Teamleitung & Projektmanager Vertrieb
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